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   OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4530
OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04 (https://dejure.org/2004,4530)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2004 - 13 U 57/04 (https://dejure.org/2004,4530)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. November 2004 - 13 U 57/04 (https://dejure.org/2004,4530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausreichende Bestimmtheit eines Antrages auf Beseitigung eines Gehrechts und Fahrrechts auf einem Grundstück ; Vollstreckung einer Verurteilung zur Erwirkung der Beseitigung einer Grunddienstbarkeit ; Voraussetzungen für Unzulässigkeit einer Verurteilung zur Vornahme ...

  • Judicialis

    ZPO § 888

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Zur Vollstreckbarkeit eines Urteils auf Beseitugung einer Grunddienstbarkeit und zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beseitigung von Grunddienstbarkeit: Wie wird vollstreckt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 777
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 226/84

    Rechte des Gläubigers bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04
    Es genügt, dass die Klage bzw. das Urteil den von den Klägern begehrten Erfolg durch Angabe von Ort und Inhalt des Gewünschten genau bestimmt (BGH NJW 1986, 1676).

    Die Entscheidung wurde nochmals bestätigt für den Fall einer Auflassungsvormerkung (BGH NJW-RR 87, 114), wobei sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung allerdings mit den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht befasste, sondern lediglich im letzten Satz darauf hinwies, "dass gegen den zweiten Klagantrag (Einholung der Löschungsbewilligung der Ehefrau des Beklagten) grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Senat, NJW 1986, 1676).".

  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04
    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung oder Zustimmung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462).

    Der Schuldner muss darlegen, dass er seine Einwirkungsmöglichkeiten voll erschöpft hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462).

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

    Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04
    Dies ergibt sich gerade nicht aus der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung BGH NJW 1999, 2034.
  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 162/85

    Unterscheidung zwischen ermächtigendem Vertrag zugunsten Dritter und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04
    Die Entscheidung wurde nochmals bestätigt für den Fall einer Auflassungsvormerkung (BGH NJW-RR 87, 114), wobei sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung allerdings mit den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht befasste, sondern lediglich im letzten Satz darauf hinwies, "dass gegen den zweiten Klagantrag (Einholung der Löschungsbewilligung der Ehefrau des Beklagten) grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. Senat, NJW 1986, 1676).".
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/ Brehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart MDR 2005, 777 f.; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 16 m.w.N.) und enthält, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechtsfehler zu deren Lasten.
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 4 U 182/06

    Kaufvertrag über Eigentumswohnung: Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren

    Die Beklagten wären erst dann berechtigt, ihre Leistung gegenüber der Klägerin zu verweigern, wenn die finanziellen Mittel, welche die Beklagten den Eheleuten K. für eine Mitwirkung eventuell zur Verfügung stellen müssen, unverhältnismäßig werden (§ 275 Abs. 2 BGB bzw. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB; vgl. auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 275 BGB Rdnr. 25; OLG Stuttgart, OLGR 205, 728, Rdnr. 13; OLG Stuttgart, OLGR 2005, 43).

    Stellt sich nachträglich im Rahmen der Vollstreckung eine - auch in der Vollstreckung von den Beklagten darzulegende und zu beweisende - Unmöglichkeit heraus, kann dies gegebenenfalls von den Beklagten später im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart, OLGR 2005, 43; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2013 - 26 Sch 29/12

    Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung inländischen Schiedsspruchs

    Denn steht materiell-rechtlich dem Schuldner die Wahl zu, wie er eine geschuldete Leistung erbringt (z.B. bei Mangelbeseitigung) reicht es aus, wenn der Titel das Ergebnis (den Erfolg) beschreibt, nicht aber die Art, wie das Ergebnis herbeizuführen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2004, Az.: 13 U 57/04, zitiert nach BeckRS).
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